Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma „GrafikHafen GmbH | vertreten durch die Geschäftsführer Michael Theißen und Peter Elsen (im folgenden „Agentur“ genannt)
Stand: Juli 2024
1. Allgemeines
1.1 | Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Leistungen zwischen der Agentur und dem Auftraggeber. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten.
1.2 | Auch gelten die hier aufgeführten Bedingungen, wenn die Agentur in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt. Gleiches gilt, wenn die Agentur bei künftigen Aufträgen des Auftraggebers keinen ausdrücklichen Bezug auf die nachfolgenden Bestimmungen nimmt.
1.3 | Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen die Agentur ausdrücklich schriftlich zustimmt. Alle Vereinbarungen, die zwischen der Agentur und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Wird kein schriftlicher Vertrag formuliert, so gilt die entsprechende Auftragsbestätigung der Agentur als maßgeblich.
2. Leistungen der Agentur, Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1 | Jeder der Agentur erteilte Auftrag, der nicht auf die bloße Lieferung von Waren bzw. Erbringung von Dienstleistungen ausgerichtet ist, ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Alle Vorschläge, Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen der Agentur insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 69a ff., 87a ff. und 97 ff. UrhG zu.
2.2 | Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung der Agentur weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt die Agentur, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt als Berechnungsgrundlage die nach dem Tarifvertrag für Design- Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung.
2.3 | Die Agentur überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Designer. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.
2.4 | Die Agentur hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Agentur zum Schadenersatz. Ohne Nachweis kann die Agentur 100% der vereinbarten, beziehungsweise nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser als Schadenersatz verlangen.
2.5 | Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten begründen kein Miturheberrecht und haben insofern keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
2.6 | Im Rahmen von Messeaufträgen unterstützt die Agentur den Auftraggeber bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung seiner Firmenpräsentation. Die hierfür notwendigen Verträge (Mietverträge für Stand und Standfläche; Buchung von Standpersonal etc.) werden als Vermittler für den Auftraggeber abgeschlossen.
3. Ausführungsfristen und Lieferung
3.1 | Ausführungsfristen und Liefertermine sind stets unverbindlich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
3.2 | Wird ein verbindlicher Termin überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt und verpflichtet, der Agentur eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter oder Nichtlieferung sind auch in diesem Fall ausgeschlossen, sofern die Agentur den Verzug bzw. die Nichtlieferung nicht zu vertreten hat.
3.3 | Für die Dauer der Prüfung der Entwürfe, Fertigungsmuster, Andrucke u.ä. durch den Auftraggeber ist die Ausführungs- und Lieferfrist unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens einer Stellungnahme von ihm.
3.4 | Werden Vorlagen des Auftraggebers nicht, nur verspätet oder in nicht sofort verwendbarem Format an die Agentur zur Weiterverwendung übergeben, so verlängert dies die Ausführungs- und Lieferfristen in angemessenem Umfang.
3.5 | Die Versendung von Arbeiten, Vorlagen oder Daten erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
4. Vergütung
4.1 | Die Vergütung für die Entwürfe, Reinzeichnungen und Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zzgl. der ges. MwSt. zu zahlen sind.
4.2 | Werden die Auftragsgegenstände in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist die Agentur berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen
5. Sonderleistungen, Mehr-/Minderlieferungen, Nebenkosten
5.1 | Sonderleistungen, wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung etc. werden nach Zeitaufwand zum jeweils gültigen Agentur-Stundensatz in Rechnung gestellt.
5.2 | Die Agentur ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Agentur entsprechende Vollmacht zu erteilen.
5.3 | Dem Auftraggeber obliegt die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit in Wort und Bild aller von der Agentur vorgeschlagenen und gestalteten Werbemaßnahmen. Die Agentur kann jedoch zur rechtlichen Prüfung beauftragt werden, hierzu ist ein besonderer Auftrag notwendig. Die Prüfung erfolgt dann durch qualifizierte Rechtsanwälte im Namen und auf Kosten des Auftraggebers. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass rechtliche Beurteilungen gerade im werblichen Bereich ein hohes Maß an Auslegungsspielraum haben, so dass eine absolut verbindliche Garantie auf die Expertise der Anwälte nicht zu erhalten ist.
5.4 | Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Agentur abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme von Kosten.
5.5 | Falls aus produktionstechnischen Gründen bei der Auftragsdurchführung eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 10% erfolgt, kann dies der Auftraggeber nicht beanstanden. Sofern eine größere Menge für den Auftraggeber gefertigt wird, ist die Agentur berechtigt, den Mehraufwand von bis zu 10% dieser Auftragsposition ohne weitere Vereinbarung dem Auftraggeber gegenüber abzurechnen. Sollte eine geringere Menge gefertigt werden, wird der Minderaufwand dem Auftraggeber gutgeschrieben.
5.6 | Auslagen für techn. Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten.
6. Fälligkeit der Vergütung, Abnahmen
6.1 | Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung sofort nach Rechnungslegung fällig. Die Rechnungen der Agentur gelten als Fälligkeitsmitteilung im Sinne von § 286 Abs.3 BGB. Die Agentur ist berechtigt, angemessene Vorschussleistungen zu verlangen, insbesondere im Zusammenhang mit Medienschaltungen.
6.2 | Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden.
6.3 | Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen (z.B. bei Einlagerung der restlichen Druckunterlagen), so ist die gesamte Vergütung bei Lieferung der ersten Teilmenge fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit, oder erfordert er von der Agentur hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Auslieferung.
6.4 | Bei Zahlungsverzug verlangt die Agentur Verzugszins von mind. 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.
7. Eigentumsrechte und -vorbehalt
7.1 | An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Die Originale sind daher, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr für die Ausübung von Nutzungsrechten zwingend benötigt, unbeschädigt an die Agentur zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt. Der Auftraggeber ist nur zur Einbehaltung von Kopien im Rahmen seiner gesetzlichen Archivierungspflichten berechtigt.
7.2 | Gelieferte Waren und Werbemittel bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen, die der Agentur gegen den Auftraggeber jetzt oder zukünftig zustehen, Eigentum der Agentur. Ebenso behält sich die Agentur sämtliche Urheber-, Urhebernutzungs- und sonstige Leistungsschutzrechte an ihren Lieferungen bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen vor. Diese Sicherheit wird die Agentur auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit ihr nominaler Wert ihre Forderungen nachhaltig und um mehr als 10 % übersteigt.
7.3 | Eine zum Erwerb des Eigentums durch die Agentur etwa erforderliche Übergabe wird durch die schon jetzt getroffene Vereinbarung ersetzt, dass der Vertragspartner der Agentur die Sache wie ein Entleiher für die Agentur verwahrt oder, soweit er die Sache selbst nicht besitzt, die Übergabe bereits jetzt durch die Abtretung des Herausgabeanspruches gegen den Besitzer an die Agentur hiermit ersetzt ist.
7.4 | Der Vertragspartner ist verpflichtet, Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, sie separiert und gekennzeichnet zu lagern und auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
7.5 | Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere Zahlungsverzug, ist die Agentur berechtigt, die Vorbehaltsware jederzeit auf Kosten des Vertragspartners herauszuverlangen bzw. zurückzunehmen oder Abtretung von Herausgabeansprüchen des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen. Alle erforderlichen Auskünfte hierzu muss der Vertragspartner auf Verlangen der Agentur hin sofort erteilen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Agentur liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, sie erklärt dieses ausdrücklich schriftlich.
8. Digitale Daten und Gestaltungen; Hosting
8.1 | Die Agentur ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
8.2 | Hat die Agentur dem Auftraggeber Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung weiter eingesetzt werden. Eine Änderung der Daten durch Dritte oder den Auftraggeber ist grundsätzlich ausgeschlossen und verletzt in jedem Fall die Urheberrechte der Agentur.
8.3 | Dateien mit für den Auftraggeber erstellten Internetpräsenzen oder Teilen davon werden dem Auftraggeber in einem für seine weitere Verwendung ausreichenden Umfang und Format zur Verfügung gestellt. Das Nutzugsrecht erlangt er jedoch nur in begrenzter Form zur Verwendung im Rahmen seines Webauftritts.
8.4 | Der Auftraggeber ist für die Sicherung seiner Datenbestände selbst verantwortlich (dies gilt ausdrücklich auch vor Servicearbeiten, die von der Agentur oder in ihrem Auftrag durchgeführt werden). Eine Haftung für den Verlust von Daten ist ausgeschlossen, soweit der Datenverlust nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handel oder Unterlassen von der Agentur verursacht wurde.
8.5 | Über ein Hosting durch die Agentur für den Auftraggeber ist eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. Hierfür gelten die besonderen Bestimmungen der Agentur für das Hosting von Webauftritten.
9. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
9.1 | Vor Ausführung der Vervielfältigung sind der Agentur Korrekturmuster vorzulegen.
9.2 | Die Produktionsüberwachung durch die Agentur erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarungen. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die Agentur berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Sie haftet für Fehler nur gemäß Ziff. 11 dieser Bedingungen.
9.3 | Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der Agentur 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Die Agentur ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden und dabei auch den Namen und Schriftzug des Auftraggebers einzusetzen.
10. Gewährleistung
10.1 | Die Agentur verpflichtet sich, jeden Auftrag mit der größtmöglichen Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.
10.2 | Beanstandungen, gleich welcher Art, sind innerhalb von 7 Werktagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der Agentur geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
11. Haftung; Zulieferverträge
11.1 | Die Agentur haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen wegen Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit oder Verletzung von Körper, Gesundheit oder Leben. Soweit die Agentur keine vorsätzliche Vertragsverletzung verursacht hat, ist die Haftung auf den typischen und bei Abschluss des Vertrages vorhersehbaren Schaden begrenzt; Dies gilt auch für die Ansprüche wegen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder bei Schadenersatz statt Leistung. Die Haftung wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder aufgrund der Übernahme einer Garantie bleibt hiervon unberührt. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Bei einer Haftung im Rahmen eines Webhostings gilt als Höchstbetrag der Jahresbetrag der Hosting-Gebühren.
11.2 | Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt die Agentur gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit die Agentur kein Auswahlverschulden trifft. Die Agentur tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
11.3 | Sofern die Agentur im Rahmen eines Kundenauftrages selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt sie hiermit sämtliche ihr zustehenden Gewährleistungs-, Schadenersatz und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme der Agentur zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.
11.4 | Der Auftraggeber stellt die Agentur von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen die Agentur stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
11.5 | Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung der Agentur.
11.6 | Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet die Agentur nicht.
12. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
12.1 | Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Agentur behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
12.2 | Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, und entsteht dadurch ein Mehraufwand auf Seiten der Agentur oder der beauftragten Subunternehmer, kann die Agentur eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
12.3 | Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der Agentur übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Agentur von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
13. Schlussbestimmungen
13.1 | Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort stets der Sitz der Agentur. Gerichtsstand ist Köln.
13.2 | Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
Grafikhafen GmbH | Köln, 07.2024